Impressum

Allgemeine Vertragsbedingungen der  LINEAR Building Labs GmbH 

1. VERTRAGSGEGENSTAND 

1.1. Diese Allgemeinen Vertrags- und Nutzungsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, das heißt alle Leistungen der LINEAR Building Labs GmbH („BUILDING LABS“), insbesondere Leistungen in Bezug auf Beratung und Vorentwicklung, an deren Vertragspartner (Kunden) (BUILDING LABS und Kunde nachstehend gemeinsam auch „Partei“ oder „Parteien“ genannt). 

1.2. Art und Umfang der zu erbringenden Leistung werden mit dem Kunden vor Angebotsabgabe detailliert in einem Lastenheft beschrieben.  

1.3. Mit Angebotsabgabe erhält der Kunde auf Basis dieses Lastenheftes ein Pflichtenheft, aus dem die zu erbringenden Funktionen und Ergebnisse für beide Seiten klar ersichtlich sind. 

1.4. Bei kundenspezifischen Anpassungen, insbesondere solchen, die Produkte der LINEAR Gesellschaft für konstruktives Design mbH betreffen, ist der Quellcode für diese Anpassungen ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. 

1.5. Voraussetzung für die Nutzung kundenspezifischer Anpassungen, die Produkte der LINEAR Gesellschaft für konstruktives Design mbH betreffen, sind regulär erworbene Programm-Lizenzen. 

1.6. Die kundenspezifischen Anpassungen selbst bedürfen keinerlei weiterer Nutzungslizenzen. Sie dürfen in beliebiger Anzahl auf Arbeitsplätzen des Kunden genutzt werden. 

1.7. Von diesen AGB abweichende oder über diese hinausgehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, sofern diesen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt wird. Ihnen wird hiermit widersprochen. 

1.8. Diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für sämtliche zukünftige mit dem Kunden geschlossenen Verträge, auch wenn BUILDING LABS auf die Geltung der AGB nicht in jedem Einzelfall hinweist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform und können nur von der Geschäftsführung vereinbart werden. 

1.9. Die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit auf der Website der BUILDING LABS abgerufen und ausgedruckt werden. 

1.10. Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. 

1.11. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 

2. VERTRAGSABSCHLUSS 

2.1. Verträge kommen mit Auftragsbestätigung durch BUILDING LABS in Textform oder durch Ausführung der Bestellung durch BUILDING LABS zustande. 

2.2. Angebote der BUILDING LABS sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist in Textform als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch Auftragsbestätigung der BUILDING LABS in Textform sowie durch Leistungserbringung nach der Bestellung zustande. 

3. PREISE 

3.1. Vergütung nach Aufwand rechnet BUILDING LABS gemäß der jeweils geltenden Preisliste ab. 

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

4.1. Zahlungen sind spätestens bei Erhalt der Lieferung oder Leistung sofort und ohne Abzug zu leisten. 

4.2. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist er zur Zahlung der jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung der jeweils geltenden gesetzlichen Verzugspauschale. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Außerdem ist BUILDING LABS berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden fällig zu stellen und neue Sicherheiten zu verlangen oder noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. 

5. EIGENTUMSVORBEHALT 

5.1. Vom Kunden erworbene Waren und Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der BUILDING LABS. 

6. AUFRECHNUNG/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT 

6.1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder nicht bestritten oder anerkannt wird.  

6.2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

7. LIEFERUNG 

7.1. BUILDING LABS ist berechtigt, auch vor dem vorgesehenen Liefertermin zu liefern. Teillieferungen sind zulässig, soweit die Lieferungen für den Kunden gesondert nutzbar sind. 

7.2. Leistungs- und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn BUILDING LABS diese ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet. Ansprüche des Kunden bei Lieferverzug sind auf die Stornierung der jeweiligen Bestellung ab einem Verzug von mehr als dreißig (30) Tagen über dem geplanten Lieferdatum, beschränkt. Die weitergehende Haftung der Parteien ist ausgeschlossen. 

7.3. In Fällen von höherer Gewalt, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, Betriebsunterbrechungen oder Betriebsstörungen, Krankheit oder Tod von Mitarbeitern, Mängeln an Roh- und Betriebsstoffen oder einer von BUILDING LABS nicht zu vertretenden Nicht-Lieferung durch Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist für den Zeitraum der Störung (sowie für eine angemessene Anlaufzeit nach Behebung der Störung). 

8. MITWIRKUNG DES KUNDEN 

8.1. Der Kunde wird BUILDING LABS, soweit erforderlich, bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten angemessen unterstützen. Er wird insbesondere etwa erforderliche behördliche Genehmigungen, Vorleistungen Dritter, Testumgebungen, etc. zur Vornahme der Leistungen durch BUILDING LABS bereitstellen. Soweit erforderlich, wird der Kunde BUILDING LABS während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. 

8.2. Installationsvorbereitungen, insbesondere den Transport von der Lieferanschrift an die Verwendungsstelle, das Schaffen der für die Stromversorgung erforderlichen Einrichtungen, die Bereithaltung von ausgebildetem Bedienungspersonal etc., trifft der Kunde selbst und auf eigene Kosten. Er wird sie so rechtzeitig abschließen, dass BUILDING LABS die vertraglichen Leistungen unverzüglich durchführen kann. 

8.3. Von BUILDING LABS nicht zu vertretende Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisekosten und -zeiten und Arbeiten, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen außerhalb der für das technische Personal von BUILDING LABS geltenden Arbeitszeiten geleistet werden, werden unter Ansatz der bei BUILDING LABS jeweils geltenden Stundensätze und Überstundenzuschläge zusätzlich berechnet. Dies gilt auch für Arbeiten von BUILDING LABS zum Auffinden von Mängeln, die BUILDING LABS vom Kunden angezeigt wurden, wenn sich herausstellt, dass ein Mangel der Leistungen von BUILDING LABS gemäß Ziffer 10 nicht vorlag. 

9. INSTALLATION 

9.1. BUILDING LABS erbringt Installationsleistungen für Software nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Dies gilt auch für die Einweisung von Personal des Kunden sowie Beratung und Schulung. 

9.2. Bei der Installation von Software durch BUILDING LABS führen BUILDING LABS und der Kunde zum Abschluss der Arbeiten eine Überprüfung anhand vereinbarter Testszenarien durch („Nachweis der Betriebsbereitschaft“). Installationspreise von BUILDING LABS schließen den Nachweis der Betriebsbereitschaft ein. Der Nachweis der Betriebsbereitschaft gilt als erbracht, wenn die Installation keine Mängel aufweist, die die Funktionsfähigkeit der installierten Software wesentlich beeinträchtigt. Kleinere Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß Ziffern 10.2 bis 10.6 behoben. 

9.3. Die Betriebsbereitschaft gilt auch als erreicht, wenn sich der Kunde auf ein Überprüfungsverlangen von BUILDING LABS nicht binnen 14 Tagen in Textform erklärt oder die Leistungen für mehr als 14 Tage rügelos im Echtbetrieb einsetzt. 

10. RÜGEPFLICHT, SACH- UND RECHTSMÄNGEL 

10.1. Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen von BUILDING LABS sofort nach Erhalt auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen. Wenn BUILDING LABS nicht binnen 14 Tagen nach Ablieferung der Waren eine Mängelanzeige des Kunden in Textform erhält, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt, mit Ausnahme solcher Mängel, die zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erkennbar waren (§ 377 HGB). Falls solche Mängel später entdeckt werden, wird der Kunde BUILDING LABS hiervon binnen 14 Tagen nach deren Entdeckung in Textform unterrichten. Im Übrigen gelten die Produkte auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. 

10.2.Hinsichtlich aller Lieferungen und Leistungen, die BUILDING LABS von Dritten bezieht und an den Kunden weiterveräußert, tritt BUILDING LABS hiermit dem Kunden sämtliche Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ab, die BUILDING LABS gegen diesen Dritten hat. Der Kunde ist nur nach erfolgloser gerichtlicher Geltendmachung dieser Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln gegen den Dritten dazu berechtigt, gegen BUILDING LABS Ansprüche gemäß den folgenden Absätzen geltend zu machen. 

10.3. BUILDING LABS gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen der Beschreibung in den Spezifikationen, in der Produkt- und Leistungsbeschreibung und in der Dokumentation entsprechen und der vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ein Fehler im Sinne der Haftung für Sachmängel ist nur ein reproduzierbarer Fehler, der zu einer für den Kunden bei der vertragsgemäßen Nutzung nicht unwesentlichen Beeinträchtigung wird. 

10.4. Wurde ein Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist bei Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware beim Kunden bzw. ab Abschluss der Installation durch BUILDING LABS. 

10.5. Bei nicht unwesentlichen Sachmängeln, die BUILDING LABS gem. Ziff. 11.1 mitgeteilt wurden, kann BUILDING LABS nach eigener Wahl zunächst Nacherfüllung oder Ersatzlieferung erbringen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von BUILDING LABS durch Mängelbeseitigung, bei Software auch durch Überlassung eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass BUILDING LABS Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist also durch Nacherfüllung eine völlige Fehlerbeseitigung möglich und geschuldet. Der Kunde ist hierbei bereit, Umgehungslösungen anzuwenden oder neue Programmstände zu übernehmen, außer wenn dies für ihn zu einem unzumutbaren Aufwand führt. Bei Rechtsmängeln leistet BUILDING LABS Gewähr für Nacherfüllung, indem BUILDING LABS dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den Lieferungen oder Leistungen oder nach Wahl von BUILDING LABS an ausgetauschten gleichwertigen Lieferungen oder Leistungen verschafft.  

10.6. Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt oder BUILDING LABS diese verweigert, hat der Kunde das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag insoweit rückgängig zu machen.  

10.7. Weitere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel sind vorbehaltlich Ziff. 17. (Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen. 

11. ARBEITSERGEBNISSE UND ENTWICKLUNGEN 

11.1. Die im Rahmen der Leistungserbringung von BUILDING LABS entstehenden Arbeitsergebnisse und Entwicklungen, insbesondere Know-how, Erfindungen, Schutzrechte, urheberrechtlich geschützte Werke, Computerprogramme sowie Dokumentationen, Berichte und Unterlagen, stehen BUILDING LABS zu. 

11.2. Diese Arbeitsergebnisse und Entwicklungen dürfen vom Kunden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen genutzt werden. Dem Kunden wird insoweit ein nicht ausschließliches sowie nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht gewährt. 

12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 

12.1. BUILDING LABS haftet für Schäden, die auf Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, beruhen sowie für Schäden, die auf fahrlässige Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit beruhen, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

12.2 Im Übrigen ist die Haftung von BUILDING LABS ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

12.3. Bei der Verletzung von Kardinalspflichten haftet BUILDING LABS nur in Höhe eines vorhersehbaren und typischen Schadens.  

12.4. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von BUILDING LABS verschuldetem Datenverlust haftet BUILDING LABS deshalb ausschließlich für diejenigen Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten entstanden wären. 

13. ALLGEMEINES 

13.1. BUILDING LABS kann sich zur Erfüllung seiner obliegenden Verpflichtungen Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen bedienen. Es ist dem Kunden untersagt, seine Rechte aus diesen AGB abzutreten oder zu übertragen; eine dennoch erfolgte Abtretung oder Übertragung ist unwirksam. Die verzögerte Geltendmachung der Rechte aus diesen AGB, ob durch den Kunden oder BUILDING LABS, oder die Gewährung einer Frist durch eine Partei an die andere Partei, sind unbeschadet des Rechts, diese zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Der Verzicht der Geltendmachung eines Rechts aus diesen AGB ist nur dann wirksam, wenn dieser von der verzichtenden Partei in Textform erklärt wurde. 

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

14.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen BUILDING LABS und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten ist Aachen. 

14.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

14.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 

14.4. Die deutsche Sprachversion dieser AGB ist verbindlich, falls eine andere Sprachversion dieser AGB und ihre Übersetzung voneinander abweichen.